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KVVG 

Eine wesentliche Grundlage für die Arbeit der Kirchenausschüsse ist das  Kirchenvermögenverwaltungsgesetz (KVVG)

Wahlordnung

zur Kirchenausschusswahl 

Terminplan 

Welche Dinge wann wichtig werden und welche Fristen es einzuhalten gibt, erfahren Sie in unserem Terminplan zur Kirchenausschusswahl. 


Amtliche Mitteilung 

die amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses können Sie mit Hilfe dieses ausfüllbaren Formulars vornehmen.  

1. Phase Wahlvorbereitung

  • Bereitschaftserklärung
  • Vorläufige Kandidatenliste
  • Auskunft aus der Wählerliste
  • Endgültige Kandidatenliste
  • Bekanntgabe des Termins
  • Aufforderung zur Wahl
  • Antrag auf Ausstellung von Briefwahlscheinen
  • Briefwahlschein Kirchenausschuss
  • Hinweise zur Durchführung der Briefwahl

2. Phase: Wahl 

Stimmzettel Kirchenausschuss

3. Phase: Nach der Wahl

  • Wahlniederschrift
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Amtliche Mitteilung
  • Änderungsmitteilung

FAQ zur Wahl 

Wer darf wählen?

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Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglied der Kirchengemeinde ist, wer seinen Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hat.

Wer darf nicht wählen?

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 Nicht wahlberechtigt ist, wer aus der Kirche ausgetreten ist, von den Sakramenten ausgeschlossen ist oder für den das Wahlrecht ruht. 

Wer kann gewählt werden?

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Gewählt werden kann jeder Wahlberechtigte, der mindestens 18 Jahre alt ist und in der Regel im Gebiet der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz hat. Er sollte nicht älter als 75 Jahre alt sein. 

In einem besonderen Einzelfall kann ein Katholik gewählt werden, der außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz hat. Dies bedarf der Zustimmung des Bischöflich Münsterschen Offizialates.

Kann ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde gewählt werden?

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Nein. Alle Mitarbeiter der Kirchengemeinde (z. B. Erzieherinnen) sind wegen einer möglichen Interessenkollision nicht wählbar. 

Auch Geistliche, Ordensangehörige, pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiter des Offizialates, die bei der Aufsicht mitwirken, sind nicht wählbar. 

Wer gehört zum Wahlvorstand?

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Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Kirchenausschusses, also in der Regel dem Pfarrer, und 2-4 vom Kirchenausschuss gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinde, die selbst nicht zur Wahl stehen. 

Wie viele Personen werden in den Kirchenausschuss gewählt?

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Das hängt von der Größe der Kirchengemeinde ab. Der Wahlvorstand veröffentlicht die Anzahl der Sitze des Kirchenausschusses. 

Wie weiß ich, wer für den Kirchenausschuss kandidiert?

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Der Wahlvorstand stellt eine vorläufige Kandidatenliste auf, die veröffentlicht wird. 

Kann die Kandidatenliste ergänzt werden?

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Ergänzungsvorschläge sind möglich. Dazu sind eine bestimmte Anzahl von Unterschriften (je nach Größe der Kirchengemeinde) erforderlich sowie die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen, zur Annahme einer etwaigen Wahl bereit zu sein.

Wann und wo kann ich wählen?

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 Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Kandidaten, die er wählen will, jedoch höchstens so viele, wie Kirchenausschussmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält einen Hinweis, wie viele Personen höchstens gewählt werden dürfen. 

Ich werde am Wahltag verreist sein. Gibt es eine Briefwahl?

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 Briefwahl ist möglich. Der Wahlvorstand händigt auf Antrag die Unterlagen aus. Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen ist auf Folgendes zu achten: 

Der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit seinem  Stimmzettel müssen in einem weiteren verschlossenen Umschlag bis spätestens um 18 Uhr des dem Wahltag vorangehenden Tages beim Wahlvorstand eingehen. 

Wie werden die Wahlergebnisse veröffentlicht?

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Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Nach der Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand fest, wer gewählt worden ist.

Das Wahlergebnis wird durch Bekanntmachung in den Gottesdiensten am Sonntag nach der Wahl mitgeteilt. Außerdem erfolgt eine ortsübliche Veröffentlichung.

Kann ich gegen die Wahl Rechtsmittel einlegen?

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 Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung Einspruch gegen die Wahl beim bisherigen Kirchenausschuss einlegen. 

Gegen den ablehnenden Beschluss des Kirchenausschuss kann innerhalb einer weiteren Woche Beschwerde beim Bischöflich Münsterschen Offizialat eingelegt werden. 

Wann findet die 1. Sitzung des neuen Kirchenausschusses statt?

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 Zur konstituierenden Sitzung des Kirchenausschusses muss innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltermin eingeladen werden. Mit dieser Sitzung endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenausschusses. 

 Eine wesentliche Grundlage für die Arbeit der Kirchenausschüsse ist das  KVVG, das Kirchenvermögenverwaltungsgesetz.